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Vereinssatzung
des Sport-Club Haidmühle e.V. von 1949 (Neufassung von Mai 2009)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Sport-Club Haidmühle e.V. mit Sitz in 94145 Haidmühle
und ist im Vereinsregister eingetragen.
1.2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.3 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere
- Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen und Bereitstellung der nötigen
Räumlichkeiten und Sportgeräte
- Unterhaltung des Vereinsheims und der Sportanlagen incl. der Trails und Stell-
plätze für die Ausübung des Schlittenhundesports
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
- Teilnahme an bzw. Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen, Fest-
lichkeiten, Kursen, Arbeitseinsätzen und Versammlungen.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er steht auf demokratischer Grundlage und ist politisch und konfessionell ungebunden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
D.h., der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich
im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein gemeinnützig engagieren, können im Rah-
men der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge honoriert
werden bzw. können einen Fahrtkostenersatz erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden.
3.2 Mitglieder, die sich besonders für den Verein eingesetzt haben, können mit einfacher
Mehrheit des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3.3 Die Mitglieder sind berechtigt, an den Vereinsveranstaltungen, Mitgliederversamm-
lungen und den gebotenen Sport- und Spielübungen teilzunehmen. Sie sind verpflichtet,
sich im Sinne der Vereinssatzung zu verhalten und die jährlichen Beiträge zu entrichten.
3.4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Beitragspflicht endet
zum darauffolgenden Jahresultimo.
3.41 Nach gravierenden Verstössen gegen die Satzung, grob unehrenhaftem Verhalten
oder Verweigerung der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen Forderungen des
Vereins trotz Mahnung kann der Vereinsausschuß mit einfacher Mehrheit beschlies-
sen, dem Mitglied schriftlich nahezulegen, aus dem Verein auszutreten bzw. sich
auf der nächsten Vereinsausschußsitzung zu rechtfertigen. Auf dieser kann das
Mitglied dann - auch in Abwesenheit - mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand, Vereinsausschuß und Mitgliederversammlung.
4.1 Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzendem, Kassenwart und Schriftführer
(Vorstand i.S.d. § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Im Innenverhältnis führt der 1. Vorsitzende (bei Verhinderung der 2. V.) die Geschäfte
des Vereins, beruft Vereinsausschußsitzungen und Mitgliederversammlungen ein, über-
wacht die Durchführung von Beschlüssen sowie die ordentliche Vermögensverwaltung,
Rechnungslegung und Protokollführung. 1. Vorsitzender und Kassenwart sind berechtigt,
Ausgaben bis 200 Euro zulasten des Vereins ohne Genehmigung durch den Vereinsausschuß
zu tätigen. Für Erwerb, Belastung oder Verkauf von unbeweglichem Vereinsvermögen
ist die Zustimmung der Generalversammlung nötig.
Vorstand und Beisitzer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl auf der nächsten GV im Amt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds innerhalb der 2-jährigen Amtsperiode
wählt der Vereinsausschuß einen Vertreter, der das Amt intern bis zum nächsten Wahl-
termin übernimmt. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden wird der 2.Vorsitzende Nach-
folger im Amt. Der Vereinsausschuß wählt dann für den Rest der Amtsperiode einen neu-
en 2. Vorsitzenden oder beruft eine vorgezogene Generalversammlung mit Neuwahlen ein..
4.2 Den Vereinsausschuß bilden:
der Vorstand und mindestens 6 Beisitzer. Sitzungen beruft der 1.Vorsitzende nach Bedarf ein.
Der Vereinsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über Ausgaben von mehr
als 200 Euro, über Ehrung und Ausschluß von Mitgliedern sowie über alle Fragen
über die nicht der Vorstand allein entscheiden kann oder will, soweit sie nicht in die Zustän-
digkeit der Generalversammlung fallen. Auf den Vereinsausschußsitzungen wird auch ent-
schieden, wer welche Aufgaben übernimmt und an wen externe Aufträge vergeben werden.
Bei Stimmengleichheit im Vereinsausschuß entscheidet der 1. Vorstand. Die Beschlüsse
des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und von den Anwesenden bei der darauf-
folgenden Sitzung zu unterzeichnen.
4.3 Die 2 Kassenprüfer werden von der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt, über-
prüfen die Kassengeschäfte des Vereins und berichten auf der darauffolgenden GV
über das Prüfungsergebnis hinsichtlich der vergangenen 2 Geschäftsjahre.
4.4 Mitgliederversammlungen können als Jahresversammlung, Generalversammlung mit
Neuwahlen oder als a.o. Versammlung stattfinden.
4.41 Auf der Jahresversammlung wird kurz über Aktivitäten und Lage des Vereins berichtet
und die Mitglieder erhalten Gelegenheit, Wünsche und Anträge vorzutragen und ggf. darü-
ber abzustimmen. Sie wird gemäß Beschluß der Generalvers. v. 14.4.07 im Rahmen der
Weihnachtsfeier abgehalten. Die Einladung erfolgt über Gemeindeblatt, Aushang und
Homepage des Vereins.
4.42 Die Generalversammlung mit Neuwahlen ist vom Vorstand alle 2 Jahre einzuberufen.
- Zur Abwicklung der Wahl sind zunächst ein neutraler Wahlleiter und sein Helfer zu wählen.
- Der Wahlleiter übernimmt dann den Vorsitz und bittet zunächst um Entlastung der bisherigen
Vorstandschaft. Auf Antrag von 1/3 der Stimmberechtigten kann Einzelentlastung der
Vorstandsmitglieder erfolgen.
- Zu wählen sind sodann Vorstand, mind. 6 Beisitzer sowie 2 Revisoren für die nächste
2-jährige Amtsperiode.
- Neben den Wahlen hat die GV auch abzustimmen über Beitragsänderungen, geplante
Dispositionen von unbeweglichem Vermögen sowie über die Umsetzung von Wünschen
und Anträgen. Ferner über Satzungsänderungen und die Ernennung v. Ehrenmitgliedern.
- Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
- Die Abstimmung erfolgt mit Zustimmung der Versammlung durch Handaufhebung - sonst
per Stimmzettel.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt,
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen bedür-
fen einer 3/4-Mehrheit.
- Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mindestens 14 Tage
(Poststempel) vor dem Termin. Zur Abstimmung vorgesehene Satzungsänderungen sind
der Einladung beizufügen.
- Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren und vom Wahlleiter
zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen.
4.43 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereins-
interesse gebietet (Entscheidung Vereinsausschuß) oder 1/3 der Vereinsmitglieder dies
schriftlich und begründet vom Vorstand verlangt. Einladung analog Generalversammlung.
$ 5 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens
5.1 Die Auflösung kann vom Vereinsausschuß oder von mind. 1/3 der Mitglieder (ab 14 J.)
beantragt werden. Der Vereinsausschuß bestimmt dann innerhalb von 6 Wochen einen
Termin für eine a.o. Mitgliederversammlung. Die schriftliche Einladung hat bis spätestens
14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Gründe zu erfolgen.
5.2 Die Versammlung ist zunächst nur beschlußfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlußfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
5.3 War diese Versammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
5.4 Das Vermögen umfaßt den gesamten Besitz des Sportvereins einschließlich der Sparten.
Löst sich eine Sparte auf, fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.
5.5 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
5.6 Das nach Rückzahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt der
Gemeinde Haidmühle zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
5.7 Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder
§ 6 Schlußbestimmungen
6.1 Die Satzung gilt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Vereinsregistergericht.
6.2 Alle Änderungen in den nach außen wirksamen Zeichnungsvollmachten werden erst
wirksam, wenn sie im Vereinsregister eingetragen wurden.
Haidmühle, den 2.5.2009
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenwart Schriftführer
Stefan Strixner Jürgen Landshuter Simone Nachbar Kerstin Strixner